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Statuten

1 Vereinsname und Sitz

Unter dem Namen „Pflanzerverein Illnau-Effretikon“ (PVIE) besteht ein Verein gemäss Art.60 ff ZGB mit Sitz in Illnau-Effretikon.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der PVIE ist Mitglied im SFGV (Schweizer Familiengärtner Verband)

2 Zweck

Der Verein pachtet von der Stadt Illnau-Effretikon oder von privaten Landbesitzern oder Landbesitzerinnen geeignetes Kulturland und stellt es mittels Pachtvertrags seinen Aktivmitgliedern als Familiengarten zur Verfügung.

Im Weiteren bezweckt der Verein die
• Förderung des Familiengartens als sinnvolle Freizeitbeschäftigung
• Förderung von umweltfreundlichen Anbaumethoden

3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern. Familien und Lebenspartnerschaften gelten als Einzelmitglieder. 

Mitglieder können volljährige Personen werden, welche die Statuten und Reglemente des Vereins anerkennen. 

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: 
a) Aktivmitglieder 
b) Untermieter und Untermieterinnen 
c) Passivmitglieder 
d) Ehrenmitglieder 

Aktivmitglieder sind alle Pächter und Pächterinnen einer Parzelle. Sie gelten als Eigentümer und Eigentümerinnen der Gartenhäuser und müssen ihr Areal mehrheitlich selbst bearbeiten. Untermieter und Untermieterinnen sind ebenfalls Aktivmitglieder. Sie schulden den Mitgliederbeitrag. 

3.1 Aufnahme 

Um eine Parzelle übernehmen zu können, muss der Bewerber oder die Bewerberin den Wohnsitz in Illnau-Effretikon oder einer umliegenden Gemeinde haben. Einwohnende aus Illnau-Effretikon werden prioritär behandelt. 
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Anmeldeformulars durch den zuständigen Arealobmann oder die Arealobfrau. Eine Abweisung muss nicht begründet werden. 

Jeder Pächter oder jede Pächterin schuldet nebst dem jährlichen Mitgliederbeitrag eine einmalige, rückzahlbare Kaution. Diese wird nicht verzinst. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Erhalt des rechtsgültig unterzeichneten Vertrages sowie der vollständigen Einzahlung der geschuldeten Beträge. 

3.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) Durch freiwilligen Austritt 
Der freiwillige Austritt muss schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten auf den 31. Oktober erfolgen. 

Die Parzelle ist bis zum 31. Oktober in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Das heisst insbesondere, dass sie frei ist von Unkräutern und unbrauchbaren Altmaterialien. Erweist sich eine Parzelle als verwahrlost, kann der Vorstand eine teilweise oder vollständige Räumung der Parzelle verlangen. 

Müssen durch den PVIE Instandstellungsarbeiten ausgeführt oder Altlasten entsorgt werden, hat der austretende Pächter die Kosten zu übernehmen. Der Vorstand kann die anfallenden Kosten direkt mit der Kaution verrechnen. 

b) Durch Ausschluss 
Mitglieder, die sich grober Vergehen gegenüber Verein oder Statuten schuldig machen, können nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Laufende Verpflichtungen sind zu erfüllen. 

c) Infolge Todes 
Familienangehörige können innerhalb von drei Monaten erklären, dass sie in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen einzutreten wünschen. 

Die Kaution wird dem Pächter oder der Pächterin, nach ordnungsgemässer Abgabe der Parzelle, zurückbezahlt. 

3.3 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder dürfen ihre Parzelle im Rahmen der Statuten nutzen. 

3.4 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind verpflichtet: 
a) Ihren Garten in Ordnung zu halten, ihn in gegenseitiger Rücksichtnahme naturnah und umweltgerecht zu pflegen, sowie Boden- und Luftbelastungen zu vermeiden 
b) Den Statuten sowie Beschlüssen der Vereinsorgane nachzuleben
c) Nach Kräften an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen und in Vereinsgremien mitzuwirken
d) Für den Verein jährlich die festgelegte Anzahl Frondienststunden zu leisten. Für nicht geleistete Stunden ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Mitglieder, welche das 72. Lebensjahr erlangt haben, sind vom Frondienst / Frondienstersatz zu befreien.
e) Den jährlichen Vereinsbeitrag bis spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung zu bezahlen. 

4 Organe

Die Organe des Vereins sind: 
a) Die Mitgliederversammlung 
b) Der Vorstand 
c) Der Arealvorstand 
d) Die Kontrollstelle

4.1 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innert vier Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres stattzufinden. Anträge der Mitglieder müssen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch beim Präsidenten oder der Präsidentin eingereicht werden. Massgebend bei schriftlichen Anträgen ist das Datum des Poststempels auf der entsprechenden Eingabe. 

Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens vier Wochen vorher zu erfolgen. 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegangene Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Kontrollstelle dies beschliessen oder ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt. 

4.2 Geschäfte der Mitgliederversammlung

An der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln: 
1 Protokoll der letzten Mitgliederversammlung 
2 Beratung und Genehmigung der Geschäftsberichte

a) Bericht des Präsidenten oder Präsidentin 
b) Kassenbericht 
c) Bericht der Kontrollstelle 

3 Entlastung des Vorstandes 
4 Festlegen des Mitgliederbeitrags 
5 Budget 
6 Wahlen 
7 Anträge 
8 Verschiedenes

4.3 Abstimmungen und Wahlen

Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der Stimmenden die geheime Durchführung verlangt. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende durch Stichentscheid. 

Für Statutenänderungen sowie für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. 

Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 

5 Vereinsvorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Der Arealobmann oder die Arealobfrau ist Mitglied des Vorstandes. 

Während eines Geschäftsjahrs auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selbst neu besetzt werden. 

5.1 Aufgaben 

Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte des Vereins zuständig. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung.

Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzungen und vertritt den Verein gegen aussen. Er oder sie erstellt für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. 

Der Aktuar oder die Aktuarin führt die Protokolle und erledigt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten oder der Präsidentin die Korrespondenz. 

Der Kassier oder die Kassierin verwaltet die Finanzen, erstellt die Jahresrechnung und das Budget. 

Der Arealobmann oder die Arealobfrau überwacht zusammen mit der Stellvertretung die technischen Einrichtungen und die Einhaltung der in der Garten- und Bauordnung (GO) enthaltenen Vorschriften. Er oder sie führt die Kontrolle über die von den Pächtern oder Pächterinnen geleisteten Frondienststunden. 

Der Arealvorstand besteht aus dem Arealobmann oder der Arealobfrau und mindestens einer Stellvertretung, welche vom Vereinsvorstand gewählt wird. 

Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern. 
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende mit Stichentscheid. 

6 Kontrollstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Revisoren oder Revisorinnen und einen Ersatzrevisor oder eine Ersatzrevisorin. Die Revisoren oder die Revisorinnen werden auf zwei Jahre gewählt, wonach der Amtsälteste oder die Amtsälteste ausscheidet. Sie sind wieder wählbar. 

7 Finanzen 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, dem Frondienstersatz, allfälligen Subventionen und weiteren Einnahmen oder Spenden. 

Der Vereinsvorstand hat eine einmalige Ausgabenkompetenz. Diese wird jährlich im Budget festgelegt. 

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. 

8 Allgemeines 

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.  
Das Gartenjahr endet am 31. Oktober. 

9 Schlussbestimmungen 

Über die Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Akten und Vereinskapital sind dem Stadtrat von Illnau-Effretikon zur Aufbewahrung zu übergeben für einen später zu gründenden Verein, der den im Artikel 2 umschriebenen Zweck erfüllt. 

10 Garten- und Bauordnung 

Die Garten- und Bauordnung ist ein integrierter Bestandteil dieser Statuten. 

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 8. März 2024 genehmigt worden. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 17. März 2023. 

Gartenordnung

1 Allgemeine Bestimmungen

  • Die Aktivitäten auf der Parzelle dürfen die Nachbarn nicht stören. 
  • Lärmige Arbeiten sind nur während folgenden Zeiten gestattet:  
    Montag bis Freitag
    08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 20:00 Uhr 
    Samstag 
    08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr  
    (Gemäss Polizeiverordnung Illnau-Effretikon) 
  • Musikgeräte sind so einzustellen, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird. 
  • Jegliches Verbrennen von Abfall und lackiertem oder behandeltem Holz ist gemäss Luftreinhalteverordnung verboten. Das sachgerechte Entsorgen von Abfall ist Sache des Pächters oder der Pächterin. 
  • Das Abbrennen von Feuerwerk im Gartenareal und den dazugehörenden Parkplätzen ist verboten. 
  • Kinder sind zu beaufsichtigen. 
  • Grenzlinien dürfen nicht verschoben werden. 
  • Ständige Tierhaltung ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen. 
  • Autos sind vorwärts zu parkieren. (Abgasausstoss) 

2 Bepflanzung, Gestaltung und Pflege 

Naturnahe, sorgfältig gestaltete und gepflegte Gärten präsentieren den Verein gegen aussen. Dabei sind für die Gestaltung folgende Punkte einzuhalten: 

  • 50 % der Parzellenfläche muss mit Gemüse, Blumen, Beeren und Sträuchern bepflanzt werden. 
  • 50 % der Parzellenfläche sind Freiraum für Gartenhaus, Pergola, Werkzeugkasten, Chemineé / Grill und Rasen. 
  • Gewächse bis zu 2 m Höhe müssen 50 cm Abstand zur Parzellengrenze aufweisen, für Gewächse bis zu 3.5 m Höhe gelten 200 cm Abstand. 
  • Die maximale Baumhöhe beträgt 3.5 m. Höhere Bäume können mit dem Einverständnis des vom allfälligen Schattenwurf betroffenen Gartennachbarn sowie des Vereinsvorstands toleriert werden. 
  • Kompostieranlagen dürfen nicht an den Hauptwegen aufgestellt werden. Ihr Abstand zur Nachbarparzelle muss mindestens 50 cm betragen. 
  • Die naturnahe und umweltgerechte Pflege bedeutet: 
    • Heimische Pflanzen bevorzugen und heimische Tierarten (Nützlinge) mit geeigneten Massnahmen fördern. Dekorative Wildpflanzen, Blumenrasen, Unterschlüpfe und Nistkästen sind willkommen, nicht 
      aber verwilderte Gärten. 
    • Der Boden ist sorgfältig zu behandeln, um seine Fruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern. 
    • Düngung: Es soll vorwiegend mit eigenem Kompost und nur während der Vegetationszeit gedüngt werden. Sofern nötig kann die Düngung mit Mist oder organischen Düngern ergänzt werden, je nach Bedarf der 
      Kulturen. Rein mineralische Dünger (Kunstdünger) sind verboten. 
    • Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Erden ist verboten. 
    • Schädlingsbekämpfung: Die Schädlingsbekämpfung hat mit biologischen Mitteln zu erfolgen (z.B. Brennessel-Sud oder Marienkäferlarven gegen Blattläuse). Schneckenkörner dürfen nur als letztes Mittel uns sparsam eingesetzt werden, wenn Schneckenzäune, - fallen u.a. nicht mehr ausreichen; dann sind ausschliesslich Schneckenkörner auf Basis von Eisen-III-Phosphat zu verwenden, die für Igel unproblematisch sind. Mäuse dürfen nur mit Fallen bekämpft werden. 
    • Unkrautbekämpfung: Unkraut ist mechanisch (jäten, hacken) zu bekämpfen. Invasive Neophyten müssen ausgerissen und fachgerecht entsorgt werden. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmittel (Herbiziden, 
      Insektizide, Fungizide, usw.) ist verboten. 

3 Wege

  • Das Befahren der Wege mit Velos ist nur im Schritttempo erlaubt. 
  • Die Hauptwege entlang der Parzelle sind durch den angrenzenden Pächter oder die angrenzende Pächterin unkrautfrei zu halten. 

4 Wasser 

  • Bei den Gartenhäusern muss das Regenwasser in einer Wassertonne aufgefangen werden.
  • Die Wasserentleerung der Schwimmbecken muss für die Bewässerung des Gartens genutzt werden. 
  • Nicht gestattet sind:
    • Wasserleitungen in die Parzellen
    • Das Bewässern mit Sprinkleranlagen jeglicher Art direkt vom Brunnen
    • Das Waschen jeglicher Art von Gegenständen in den Brunnen 

5 Pächterwechsel 

  • Beim Wechsel eines Pächters oder einer Pächterin entscheidet der Arealvorstand ob bestehende Einrichtungen belassen, abgeräumt oder geändert werden müssen. 
  • Ein bestehendes Gartenhaus muss in der Regel zu einem angemessenen Preis übernommen werden. Bei Uneinigkeiten entscheidet eine Schätzungskommission bestehend aus 3 Mitgliedern.

Bauordnung

1 Bauten und Anlagen

Als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen gelten:

  • Garten- und Gerätehaus / Giebel + Pultdächer
  • Sitzplatz gedeckt / ungedeckt
  • Pergola
  • Biotop

Nicht bewilligungspflichtig sind: (Höchstmasse gemäss Anhang)

  • Gerätetruhe oder -schrank
  • Solaranlage
  • Gewächshaus
  • Treibbeet
  • Cheminée oder Ofen
  • Fahnenmast

2 Baugesuch / Abnahme

  • Für jedes Objekt ist ein schriftliches Gesuch einzureichen
  • Baugesuche müssen innert 30 Tagen geprüft und beantwortet werden.
    Die Bauten müssen in der Frist von 12 Monaten ab Bewilligungsdatum realisiert werden.
  • Die Prüfung der Baugesuche und die Abnahme der Bauten werden durch mindestens zwei Personen (Arealobmann oder Arealobfrau und Stellvertreter oder Stellvertreterin) durchgeführt.
  • Mängel oder Abweichungen vom bewilligten Gesuch müssen zu Lasten des Pächters oder der Pächterin behoben werden.

3 Garten-/Gerätehaus Sitzplatz 

  • Das Garten-/Gerätehaus ist ein allseitig geschlossenes und gedecktes Gebäude mit Fenstern und Türen. 
  • Grundmasse (siehe Anhang Bauordnung) 
    Bei Bauten an Hanglage wird die Höhe in der Mitte des Gebäudes gemessen.
  • Fassadengestaltung des Sitzplatzes 
    max. 50 % des Sitzplatzumfangs darf mit Holz geschlossen sein, der Rest kann offen oder verglast sein. 
  • Brüstungshöhe
    max. 1 m oder ganz verglast 
  • Grenzabstände (siehe Anhang Bauordnung) 
  • Baumaterialien 
    Es darf nur sauberes gesundes Holz verwendet werden. Schaltafeln, Schwartenbretter usw. sind verboten. 
  • Farbanstrich 
    Die Aussenseiten müssen naturbelassen oder einen hellen bis dunkelbraunen Farbton haben. 
  • Bedachung 
    Dachpappe, Tonziegel, Bitumenplatten, Welleternit, beschichtete Metalle 
  • Dachrinnen 
    Jedes Haus muss mit Dachrinnen versehen sein. 
  • Fundament 
    Es dürfen nur Einzelfundamente erstellt werden 
  • Unterirdische Frischhaltebehälter
    Kunststoff oder Zementrohr 
  • Sonnenschutzeinrichtungen 
    Es dürfen 2 Sonnenschutzeinrichtungen angebracht werden. Diese müssen am Abend eingerollt werden. 

4 Pergola 

  • Grundmasse siehe Anhang Bauordnung 
  • Farbanstrich wie Gartenhaus 
  • Es darf eine Sonnenschutzeinrichtung angebracht werden, welche am Abend jeweils eingerollt werden muss.

5 Solaranlage 

Das Solarzellenfeld darf max. 3 m2 Gesamtfläche aufweisen, muss auf dem Dach montiert sein und darf die Giebelhöhe des Hauses nicht überragen. 

6 Gewächshaus 

  • Grundmasse siehe Anhang Bauordnung
  • Normales Fensterglas und alte Fensterrahmen sind nicht gestattet. 
  • Plastikfolien müssen ab 15. November entfernt worden sein und dürfen nicht vor dem 1. März montiert werden. 

7 Treibbeet 

  • Grundmasse siehe Anhang Bauordnung
  • Im Handel erhältliche Materialien 

8 Gerätetruhe / Schrank 

  • Grundmasse siehe Anhang Bauordnung
  • Im Handel erhältliche Truhen / Schränke 

9 Cheminée oder Ofen 

  • Grundmasse siehe Anhang Bauordnung
  • Es dürfen nur handelsübliche oder sauber ausgeführte Bauten erstellt werden. 

10 Fahnenmast 

Die Höhe des Fahnenmastes darf höchstens 6m betragen und muss mindestens 1m Abstand von allen Grenzen entfernt montiert werden. 

11 Biotop

  • bewilligungspflichtig
  • Zum Schutz vor Unfällen muss ein Zaun von 70cm Höhe um das Biotop erstellt werden. Der Pächter oder die Pächterin haftet für jegliche Unfälle. 
  • Über die Grösse des Biotops entscheidet der Vorstand auf Antrag des Arealobmanns oder der Arealobfrau.

12 Treibbeet 

Masse: max. 200cm x 90cm x 80cm (LxBxH) 
Materialien: Holz unbehandelt Trockenbausteine / Steinkorb 

13 Trampoline 

Masse: Durchmesser max. 2.2 Meter 
Materialien: handelsüblich 

14 Schwimmbecken 

Masse: Durchmesser max. 1.2 Meter,  
Höhe max. 30 cm 
Materialien: Kunststoff, nur aufblasbar 

15 Sandkasten

Masse: max. 1.2 Meter x 1.2 Meter (LxB) 
Materialien: Holz

Anhang zur Garten- und Bauordnung

1 Skizzierung (Beispiel)

2 Maximale Grundmasse

Objekt

Grundfläche (m2)

Höhe (m)

Länge (m)

Abstand Weg (m)

Abstand Parzelle (m)

Gartenhaus (inkl. Fundament) 9.0  3.0   2.0 2.0
Gesamte Wandlänge      5.0    
Sitzplatz 10.0       2.0
Dachfläche 25.0        
Pergola (Garten bis 200 m2)  15.0 2.5   1.0 2.0
Pergola (Garten über 200 m2)  20.0 2.5   1.0 2.0
Gewächshaus 5.0 2.5   0.5 0.5
Treibbeet 6.0        
Cheminée 2.0 2.0   0.5 0.5
Fahnenmast   6.0   1.0 1.0
Gerätetruhe handelsübliche Grössen  
Geräteschrank handelsübliche Grössen